Auch Therapeuten sind nur Menschen

Auf dem bunten „Psychomarkt der Möglichkeiten“ die/den Richtigen zur professionellen Wegbegleitung zu finden, kann eine anspruchsvolle Aufgabe sein. Ihnen in schriftlicher Form so persönlich wie möglich und so sachlich wie nötig zu vermitteln, wie das Herzstück meiner Arbeit beschaffen ist und welche Lebensphilosophie maßgeblichen Einfluss auf meine therapeutische Arbeit hat, ist meine Absicht.
Ich wünsche, dass es mir gelungen ist, Ihnen eine gewisse Vorstellung davon zu geben, mit wem Sie es zu tun haben werden, wenn Sie meine Begleitung wählen.

Für die Beantwortung weiterer Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne bei einem Telefonat, via Mail oder bei einem 30-minütigen, kostenlosen Erstgespräch zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt zu mir auf oder nennen mir gleich Ihre Wünsche zur Terminvereinbarung.

So Sie zukünftig aktuelle Informationen aus der Praxis wünschen, melden Sie sich gerne zu meinem Newsletter an.

Honorar

Mein Honorar orientiert sich an dem marktüblichen Stundensatz für Heilpraktiker auf dem Gebiet der Psychotherapie. Da ich meine Arbeit vielen Menschen zugänglich machen möchte, kann in Einzelfällen ein Stundensatz im Rahmen der individuellen finanziellen Möglichkeiten vereinbart werden. Sprechen Sie mich an, wir finden eine Lösung. Zum gegenseitigen Kennenlernen und als Entscheidungshilfe biete ich Ihnen ein kostenloses 30-minütiges Erstgespräch an. Die darüber hinausgehende Zeit wird minutengenau abgerechnet.

Kostenerstattung

Mein Angebot richtet sich zumeist an Selbstzahler, da die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten von Heilpraktikern für Psychotherapie grundsätzlich nicht erstatten. Eine Kostenerstattung können Sie von Ihrer Krankenkasse dann verlangen, wenn erst nach mehrmonatiger Wartezeit ein Therapieplatz in Ihrer Nähe bei einem kassenzugelassenen Therapeuten frei sein sollte. Hierzu müssen Sie der Kasse schriftliche Absagen der von Ihnen konsultierten Kollegen-Innen vorlegen. Bei den privaten Krankenversicherungen bzw. Zusatzversicherungen besteht vereinzelt die Möglichkeit, die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen erstattet zu bekommen. Entscheidend hierfür ist die Art der Versicherung. Ich empfehle Ihnen, sich im Vorfeld darüber zu informieren, ob Ihre Kasse oder Zusatzversicherung ausdrücklich Kosten für die Behandlung durch den Heilpraktiker für Psychotherapie übernimmt.

Bitte beachten Sie, dass in jedem Falle die getroffene Honorarvereinbarung im Vorfeld einer Behandlung auch dann Gültigkeit hat, wenn eine Erstattung seitens der Krankenkasse nicht oder nicht in voller Höhe gewährleistet ist.

  • Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenkassen

    Patienten haben einen Rechtsanspruch auf eine erreichbare psychotherapeutische Versorgung

    Zwar war es das Ziel des 1999 verabschiedeten Psychotherapeutengesetzes, eine ausreichende und flächendeckende psychotherapeutische Versorgung der Bevölkerung zu erreichen. Dieses Ziel ist aber längst nicht in allen Regionen erreicht, insbesondere nicht für Kinder und Jugendliche! Monatelang ausgebuchte Terminkalender bei den kassenzugelassenen ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten sind eher die Regel als die Ausnahme. Oder es sind für die Patienten nur Psychotherapeuten erreichbar, die unzumutbar weite Anfahrten erforderlich machen würden.

    Deshalb gibt der BDP (Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V) auf seiner Homepage folgende Hinweise, die auch für unsere Patienten in gleicher Weise gelten:

    Auf dem Weg zu einer Psychotherapie treten leider nicht selten immer noch Probleme auf. Dies liegt vor allem daran, dass es, gemessen am Bedarf, nach wie vor zu wenig Psychotherapeuten gibt. Psychotherapeutische Praxen sind deshalb häufig überlaufen und haben eine lange Warteliste. Monatelange Wartezeiten sind nicht ungewöhnlich. Dies gilt vor allem für kassenzugelassene Psychotherapeuten, die der Versicherte ohne Weiteres auf seiner Krankenversichertenkarte in Anspruch nehmen kann.

    Die Möglichkeit der Kostenerstattung bei Unterversorgung durch die gesetzlichen Kassen:

    Falls Sie erst nach einer mehrmonatigen Wartezeit einen Therapieplatz in Ihrer Nähe finden würden, können Sie von Ihrer Krankenkasse verlangen, dass sie – auf dem Wege der Kostenerstattung – die Behandlung durch einen psychologischen Behandler bezahlt, der die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde (Berufszulassung), aber keine Kassenzulassung besitzt. In diesem Fall müssen Sie unbedingt vor Beginn der Behandlung einen Antrag auf Kostenübernahme bei Ihrer Krankenkasse stellen und dürfen die Therapie erst aufnehmen, wenn die Kasse Ihrem Antrag stattgegeben hat. Wird die Therapie dann auf dieser Abrechnungsgrundlage durchgeführt, erhalten Sie als Patient die Rechnung des Behandlers und reichen sie bei Ihrer Krankenkasse zur Erstattung ein. Die Krankenkasse erstattet den Rechnungsbetrag ganz oder teilweise in Abhängigkeit von ihren Gebührensätzen und dem tatsächlichen Honorar, das Sie mit dem Therapeuten vereinbart haben.

    Darauf müssen Sie achten:

    Bei Ihrem Antrag müssen Sie nachweisen, dass Sie bei keinem Vertrags-Psychotherapeuten innerhalb einer zumutbaren Wartezeit und/oder in einer örtlich angemessenen Entfernung einen Therapieplatz bekommen können. Machen Sie sich deshalb Notizen über Ihre Anrufe bei den verschiedenen Behandlern (Datum, Uhrzeit, Ergebnis) und fügen Sie diese Angaben Ihrem Antrag auf Kostenerstattung bei.

    Quelle: http://www.bdp-verband.org/ psychologie/psytherapie.shtml

    Obwohl die notwendige Vorgehensweise hier klar aufgezeigt worden ist, erfahren wir gerade in letzter Zeit häufiger, dass Patienten Schwierigkeiten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche an die gesetzlichen Krankenkassen haben. Hier können wir die Patienten hilfreich unterstützen, indem wir sie über folgende Rechtsgrundlagen und Gerichtsurteile aufklären:

    Grundlegend sind die Regelungen gemäß § 13 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches (SGB V) sowie der Vergleich vor dem Bundessozialgericht (BSG) vom 21.05.1997 (Az. 5 RKa 15/97). Von den obersten Sozialrichtern wurden damals die Bedingungen genannt, nach denen eine außervertragliche Kostenübernahme gemäß den Bestimmungen des SGB V für psychotherapeutische Leistungen möglich ist.

    1. Notwendigkeitsbescheinigung

    Der Antrag des Versicherten auf die Durchführung einer Psychotherapie muss durch einen zur

    Vertragsbehandlung berechtigten Behandler (z. B. durch einen Facharzt) befürwortet werden. Darauf muss die Diagnose vermerkt sein (entspr. dem ICD-10) mit dem Hinweis, dass es sich um eine Krankheit im Sinne des SGB V handelt, die der Behandlung bedarf.

    2. Psychotherapieverfahren

    Auch für Leistungen im Rahmen der Kostenerstattung dürfen nur Psychotherapieverfahren zur Anwendung kommen, die prinzipiell zugelassen sind, konkret: nur psychoanalytische, tiefenpsychologische oder verhaltenstherapeutische Verfahren. Die Durchführung anderer Verfahren kann der MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) bei seiner Prüfung des Erstattungsantrags ablehnen.

    Es ist jedoch nicht Aufgabe des MDK, die generelle Qualifikation des Behandlers zu prüfen und – was neuerdings hier und da geschehen sein soll – Heilpraktiker für Psychotherapie generell auszuschließen und nur noch approbierte Therapeuten (ohne eigenen Kassensitz) für die Kostenerstattung zuzulassen.

    3. Mangelnde Verfügbarkeit

    Leistungen im Rahmen der Kostenerstattung dürfen nur vergütet werden, wenn ein zugelassener Kassentherapeut nicht zur Verfügung steht. Hier dürfen die Krankenkassen nicht einfach auf Listen von Vertragsbehandlern verweisen. Vielmehr ergibt sich für den Patienten dann ein Anspruch auf außervertragliche Behandlung und Kostenerstattung, wenn er nachweist, dass der nachgefragte Behandlungsplatz nicht zur Verfügung steht. Mehr als drei vergebliche Behandlungsanfragen sind aus fachlichen und menschlichen Gründen (im Sinne des Gebots einer humanen Krankenbehandlung) nicht zumutbar!

    4. Zumutbare Wartezeiten

    Nach dem o.g. Vergleichsurteil des BSG ist es die Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen, einen Vertragsbehandler zur Verfügung zu stellen. Es ist nicht Aufgabe des Patienten, sich einen Behandler zu suchen! – Nun behaupten die Krankenkassen gerne, es gebe ausreichend Behandlungsplätze, man müsse eben nur etwas warten, Wartezeiten seien halt üblich. Hier hat aber das BSG klar festgestellt: Psychotherapie ist häufig eine schnell erforderliche Intervention, so dass behandlungsbedürftige seelische Erkrankungen in aller Regel unverzüglich zu behandeln sind. Deshalb sind Wartefristen länger als sechs Wochen bei Kindern und Jugendlichen und von maximal drei Monaten bei Erwachsenen als unzumutbar abzulehnen!

    5. Bescheinigung des Heilpraktikers (Psychotherapie)

    In der Praxis hat es sich bewährt, wenn der Patient seinen formlosen Antrag bei seiner Krankenkasse auf Kostenerstattung für eine Psychotherapie ergänzt durch die schon erwähnte ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung, eine Zusammenstellung seiner vergeblichen Bemühungen bei Vertragsbehandlern sowie eine Bescheinigung von uns, in der wir als Behandler bestätigen,

    • . dass die psychotherapeutische Behandlung der psychischen Erkrankung oder Störung mit Krankheitswert in unserer Praxis sofort begonnen werden kann
    • . und dass wir mit einem Richtlinienverfahren (z. B. Verhaltenstherapie) arbeiten werden. Dazu sollten dann nähere Angaben über Art und Umfang der geplanten Behandlung, die veranschlagte Zahl der Sitzungen sowie das Honorar pro Sitzung erfolgen.Die Krankenkasse ist verpflichtet, über den Antrag des Patienten zu entscheiden, wobei gegen einen ablehnenden Bescheid Widerspruch eingelegt werden kann.Quelle: VFP Verband freier Psychotherapeuten, Heilpraktiker für Psychotherapie und psychologische Berater e.V.

Gut zu wissen

Ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass jede Kassenleistung einen Vermerk in Ihrer Patientenakte beinhaltet, und dass die Inanspruchnahme therapeutischer Behandlungen mit entsprechender Diagnosestellung in der Vergangenheit nicht selten in der Zukunft einen Risikozuschlag beim Abschluss von Krankenversicherungen zur Folge hat. Vielleicht möchten Sie diesen Aspekt bei Ihrer Entscheidungsfindung bezüglich Finanzierung mitberücksichtigen.

Honorare, die für psychotherapeutische Behandlung gezahlt werden können, ebenso wie coaching und berufsbegleitende Supervison, als sog. Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Das Honorar für Coaching und berufsbegleitende Supervision ist Umsatzsteuerpflichtig. Das Honorar für psychotherapeutische Leistung enthält keine Umsatzsteuer.

Bitte beachten Sie

Die Terminvergabe erfolgt individuell mit einem Zeitfenster von 60-90 Minuten.

Bei erforderlicher Terminabsage, sagen Sie Ihren Termin bitte frühzeitig, jedoch spätestens 48 Stunden vorher, via E- Mail und/ oder telefonisch unter  0157 – 309 75 812 ab. Samstage, Sonn- und Feiertage werden hierbei nicht mitgezählt

Reservierte, aber nicht spätestens 48 Stunden vorher abgesagte Termine werden mit einem 60 Minuten Stundensatz in Rechnung gestellt.

Mögliche Formen der Zusammenarbeit:

Verschiedene Bedingungen erfordern verschiedene Angebote. Daher möchte ich Ihnen unterschiedliche Möglichkeiten anbieten um meine Tätigkeit hilfreich für sich in Anspruch zu nehmen. Neben dem Angebot zur persönlichen Zusammenarbeit stelle ich Ihnen alternative Formen der Begegnung und des konstruktiven Miteinanders zur Auswahl.

Wenn es für Ihre Lebensumstände unkomplizierter und bequemer ist, so bietet sich die Möglichkeit einer telefonischen Zusammenkunft oder eines Kontakts via skype an. Hierbei ist es mir zumeist möglich, Ihnen einen kurzfristigen Termin anzubieten. Wenn Sie also JETZT etwas verändern wollen, vereinbaren Sie einen Termin für Ihre telefonische Wegbegleitung. Bereits ein Erstgespräch kann viel bewegen.

In Einzelfällen bin ich nach Absprache auch bereit Hausbesuche anzubieten. Gerade für Menschen die wenig Bewegungsfreiraum haben, wie bspw. pflegende Angehörige oder Erkrankte, kann dieses Angebot eine große Entlastung darstellen.